Worum es geht
Nach § 51 SGB V kann die Krankenkasse Sie auffordern, binnen zehn Wochen einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe — also Reha — zu stellen. Stellen Sie ihn nicht, kann das Krankengeld entfallen. Stellen Sie ihn, kann er unter Umständen in einen Rentenantrag umgedeutet werden.
Der Irrtum, der den Anspruch kostet
Viele nehmen an, ein Widerspruch halte die Zehn-Wochen-Frist an. Das ist falsch. Das Bundessozialgericht hat ausdrücklich entschieden, dass die aufschiebende Wirkung „schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht die Dauer der gesetzten Frist“ verlängert (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 32/13 R, Rn. 25).
Wird der Widerspruch später zurückgewiesen, entfällt die aufschiebende Wirkung rückwirkend. Wer sich auf sie verlassen und die Frist hat verstreichen lassen, steht dann ohne Antrag da.
Was tatsächlich schützt
Nur beides zusammen: Widerspruch einlegen **und** den Reha-Antrag innerhalb der Frist tatsächlich stellen.
Ein nur vorsorglich, unter Vorbehalt oder „ruhend“ gestellter Antrag genügt dafür nicht. Der Antrag muss ernsthaft gestellt sein.
Was Sie im Widerspruch verlangen können
Die Aufforderung nach § 51 SGB V steht im Ermessen der Kasse. Sie können deshalb um Mitteilung bitten, auf welches ärztliche Gutachten sie sich stützt und welche Ermessenserwägungen ihrer Entscheidung zugrunde liegen.
Wegen der Tragweite — es geht um die mögliche Umdeutung in einen Rentenantrag — ist das eine der Konstellationen, in denen eine Beratung durch einen Sozialverband oder eine Fachanwältin für Sozialrecht besonders naheliegt. Wir beraten Sie nicht.