Fristrechner

Bis wann können Sie Widerspruch einlegen?

Gegen einen Bescheid Ihrer Krankenkasse können Sie binnen eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 Abs. 1 SGG). Gerechnet wird nicht ab dem Tag, an dem der Brief bei Ihnen ankam, sondern ab einem fingierten Bekanntgabetag vier Tage nach Aufgabe zur Post.

Sie finden es oben rechts auf dem Schreiben Ihrer Kasse.

Was Sie sonst noch wissen sollten

  • Das Widerspruchsverfahren bei Ihrer Kasse ist für Sie kostenfrei (§ 64 Abs. 1 SGB X). Es entstehen keine Gerichts- oder Verwaltungsgebühren.
  • Der Widerspruch muss keine Begründung enthalten. Es genügt, ihn fristgerecht einzulegen und die Begründung nachzureichen.
  • Eine einfache E-Mail wahrt die Frist nicht. Nötig sind ein unterschriebener Brief, die Abgabe zur Niederschrift bei Ihrer Kasse oder ein Weg mit qualifizierter elektronischer Signatur.
  • Reichen Sie weiterhin lückenlos Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Ein Widerspruch ersetzt die AU-Bescheinigung nicht.

Diese Seite gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und mit welcher Begründung ein Widerspruch in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg hat, können wir nicht beurteilen.