Der Grundsatz
Nach § 86a Abs. 1 S. 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die Ausnahme in Abs. 2 Nr. 3 für Verwaltungsakte, die eine laufende Leistung entziehen, erfasst nach dem Wortlaut nur die Anfechtungsklage — nicht den Widerspruch.
Daraus wird oft gefolgert, die Kasse müsse während des Widerspruchsverfahrens weiterzahlen. Das greift zu kurz.
Es kommt darauf an, was die Kasse getan hat
Hat die Kasse eine **bestehende Bewilligung aufgehoben**, kann die aufschiebende Wirkung greifen — vorausgesetzt, es liegen weiterhin lückenlose AU-Bescheinigungen vor.
Hat die Kasse dagegen **einen Antrag abgelehnt**, läuft die aufschiebende Wirkung ins Leere. Ein ablehnender Bescheid hat keinen vollziehbaren Inhalt, der ausgesetzt werden könnte. Es fliesst kein Geld. Erfahrungsgemäss ist das der häufigere Fall.
Hinzu kommt, wie das Krankengeld überhaupt bewilligt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geschieht das abschnittsweise — jeweils für den Zeitraum, für den Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist (zuletzt BSG, 7.4.2022 – B 3 KR 16/20 R). Läuft ein Abschnitt aus, endet die Zahlung, ohne dass es einer Aufhebung bedürfte; eine aufschiebende Wirkung kann dann nichts bewirken.
Einzelne Sozialgerichte sehen das anders und halten die Bewilligung für einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (etwa SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15). Diese Auffassung hat sich bislang nicht durchgesetzt. Wir nennen sie, damit Sie sie kennen — nicht, damit Sie damit rechnen.
Wo die aufschiebende Wirkung wirklich hilft
Am deutlichsten bei einer **Rückforderung**: Widersprechen Sie einem Erstattungsbescheid, darf die Kasse während des laufenden Verfahrens grundsätzlich nicht vollstrecken.
Der Haken, den niemand gern nennt
Zahlt die Kasse während des Verfahrens weiter und bleibt Ihr Widerspruch am Ende erfolglos, entfällt die aufschiebende Wirkung rückwirkend — das gezahlte Krankengeld ist dann zurückzuzahlen.
Das ist kein Grund, auf den Widerspruch zu verzichten. Es ist ein Grund, nicht fest mit dem Geld zu planen.
Was dagegen sicher gilt
Ohne fristgerechten Widerspruch wird der Bescheid nach einem Monat bestandskräftig. Eine Korrektur ist dann nur noch in engen Ausnahmefällen möglich (§ 44 SGB X).
Und das Verfahren kostet Sie nichts (§ 64 Abs. 1 SGB X).