Das Gutachten steht nicht über der Krankschreibung
Eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes hat keinen höheren Beweiswert als die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Ihres Arztes. Sie wird von der Kasse eingeholt, die über Ihren Fall entscheidet, und ein Sozialgericht ist an sie nicht gebunden — es erhebt bei Bedarf eigenen Beweis (§ 103 SGG).
Das heisst nicht, dass sie unbeachtlich wäre. Es heisst, dass zwei ärztliche Einschätzungen einander gegenüberstehen und die Kasse begründen muss, warum sie der einen folgt.
Der Tätigkeitsbezug ist der übliche Streitpunkt
Arbeitsunfähigkeit ist kein absoluter Zustand, sondern bezieht sich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie bestimmt in § 2 Abs. 1 S. 2 ausdrücklich, es sei darauf abzustellen, „welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben“.
Ein Gutachten, das diese Bedingungen nicht benennt, lässt offen, woran es die Arbeitsfähigkeit gemessen hat. Deshalb ist es sinnvoll, die Stellungnahme anzufordern, auf die sich die Kasse stützt.
Eine Begutachtung allein nach Aktenlage ist übrigens nicht per se unzulässig: § 275 Abs. 1 Nr. 3 SGB V verlangt eine gutachtliche Stellungnahme, schreibt aber keine persönliche Untersuchung vor.
Akteneinsicht ist Ihr Recht
Nach § 25 SGB X können Sie Einsicht in die zu Ihrem Vorgang geführten Unterlagen verlangen, einschliesslich der ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten.
Ohne diese Unterlagen lässt sich eine Begründung kaum sinnvoll schreiben: Sie wüssten nicht, worauf die Kasse ihre Entscheidung stützt. Deshalb gehört der Antrag auf Akteneinsicht in jeden Widerspruch — auch in einen, der zunächst ohne Begründung bleibt.
Was Sie im Blick behalten sollten
Die objektive Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit liegt bei Ihnen. Eine fortlaufende, lückenlose Dokumentation durch Ihren behandelnden Arzt ist deshalb wichtiger als jedes Argument gegen das Gutachten.
Wir beraten Sie nicht rechtlich und beurteilen nicht, ob ein Widerspruch in einem bestimmten Fall Aussicht auf Erfolg hat. Für eine Einschätzung wenden Sie sich an einen Sozialverband wie VdK oder SoVD oder an eine Fachanwältin für Sozialrecht.